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BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zweckmäßigkeit einer Flurbereinigung - Gebot der wertgleichen Abfindung bei der Flurbereinigung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.10.1990 - 13 A 88.1785
- BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Dies ergibt sich, was das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - (Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 11 = RdL 1959, 51) angeht, schon daraus, daß sich die darin entwickelten Grundsätze zum Erfordernis einer wertgleichen Abfindung noch auf die Reichsumlegungsordnung beziehen. - BVerwG, 22.09.1989 - 5 B 146.88
Auszug aus BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch das sachverständig besetzte Flurbereinigungsgericht wären nur beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 19.05.1981 - 5 CB 13.80
Berücksichtigung der künftigen Existenzsicherung und der …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Abgesehen davon, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft sein, daß die Flurbereinigung, um zweckmäßig zu sein, versuchen muß, für alle Beteiligten die größtmöglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen (Beschluß vom 19. Mai 1981 - BVerwG 5 CB 13.80 -). - BVerwG, 06.06.1958 - I B 53.58
Klage zum Flurbereinigungsgericht - Gebot der wertgleichen Abfindung als oberster …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Eine Abweichung ist aber auch nicht von dem zum Flurbereinigungsgesetz ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1958 - BVerwG 1 B 53.58 - gegeben. - BVerwG, 24.02.1967 - IV B 63.66
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Neugestaltung …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1991 - 5 B 28.91
Das ist unter dem Blickwinkel des § 44 Abs. 2 FlurbG der Fall, wenn die dem Teilnehmer zugewiesene Landabfindung den Erfordernissen einer modernen landwirtschaftlichen Betriebsführung Rechnung trägt (Beschluß vom 24. Februar 1967 - BVerwG 4 B 63.66 - ).